Energieeffizienzverordnung EnEV_2020

Im April 2020 hat der Bundesrat die Energieeffizienzverordnung (EnEV) angepasst. Die für die Beleuchtungskörperindustrie massgebenden Punkte werden im Anhang 1.22 (Seite 1442, Verordnung über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte (Energieeffizienzverordnung, EnEV) beschrieben und treten am 1. September 2021 in Kraft.

Mit der Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV) werden die verschärften Energieeffizienzvorschriften der Europäischen Union (EU) für serienmässig hergestellte Anlagen und Geräte in das Schweizer Recht übernommen:

  • Die Verordnung EU 2019/2020 (Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte) wird vollständig übernommen.
  • Die Verordnung EU 2019/2015 (Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen) wird mit Ausnahmen übernommen: Auf eine Pflicht zum Anbringen des QR-Codes und zur Eingabe der Produktedaten in eine Produktedatenbank wird in der Schweiz verzichtet.

EU 2019/2020 Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte

Ab 1. September 2021 gelten für Lichtquellen neue Energieeffizienz- sowie Funktionale Anforderungen. Für separate Betriebsgeräte gelten ab 1. September 2021 neue Energieeffizienzanforderungen.

Lichtquellen und separate Betriebsgeräte, welche die ab 1. September 2021 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2022 abgegeben werden.

Ab 1. September 2023 gelten für Leuchtstofflampen T8 und Halogenlampen mit Sockel G4, GY6.35 und G9 neue Energieeffizienzanforderungen.

Lichtquellen, welche die ab 1. September 2023 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. August 2025 abgegeben werden.

Wichtige Punkte:

1. Begriff
Der Begriff Lichtquelle kann je nach Anwendungsfall eine Lampe, Teil einer Leuchte oder die ganze Leuchte beinhalten!

​​​2. Artikel 4 «Entnahme von Lichtquellen und separaten Betriebsgeräten»

In Artikel 4 «Entnahme von Lichtquellen und separaten Betriebsgeräten» ist zur Austauschbarkeit von Komponenten Folgendes festgelegt:

Die Hersteller, Importeure oder die Bevollmächtigten der Hersteller von Leuchten stellen sicher, dass Lichtquellen und separate Betriebsgeräte mit allgemein verfügbaren Werkzeugen ohne dauerhafte Beschädigung des umgebenden Produkts ausgetauscht werden können, außer wenn die technischeDokumentation eine auf der Funktionalität der Leuchte beruhende technische Begründung enthält, warum ein Austausch der Lichtquellen und separaten Betriebsgeräte nicht sinnvoll wäre.


Der Austausch von Lichtquellen und separaten Betriebsgeräten wird bei folgenden beispielhaft aufgeführten Konstellationen als nicht sinnvoll angesehen:

  • wenn aufgrund der Konstruktion der Leuchte kein Schutz gegen elektrischen Schlag beim Austausch der Lichtquelle besteht
  • wenn aufgrund der IP-Schutzanforderungen das Leuchtengehäuse verklebt ist, um einen wirksamen Schutz gegen das Eindringen von Wasser und Fremdkörpern zu bieten
  • wenn die Konstruktion der Leuchte so gestaltet ist, dass Lichtquellen beim Austausch verunreinigt und/oder beschädigt werden können (ESD) und wenn die Art der Befestigung der Lichtquellen Einfluss auf die thermischen Eigenschaften (Wärmeableitung) hat.

3. Lichtquellen, die die erhöhten Anforderungen nicht erfüllen werden:

ab 1. September 2021:

  • Leuchtstofflampen T12
  • Kompakte Leuchtstofflampen (CFLi) mit eingebautem Starter
  • Leuchtstofflampen T2
  • Halogenlampen MR11/16 und R111 (Reflektor-Lampen)
  • Halogenlampen Stabförmig R7s mit Lichtstrom >2700lm
  • Spezialglühlampen für Kühlschränke, Nähmaschinen etc.
  • LED-Austauschlampen die den neuen Anforderungen nicht entsprechen
  • Betriebsgeräte die den neuen Anforderungen nicht entsprechen
  • Betriebsgeräte mit Standby-Leistung >0.5W.

Grenzwertige Produkte:
- Leuchtstofflampen T5 HO

- Beschichtete Hochdrucklampen 150W

ab 1. September 2023:

  • Leuchtstofflampen T8
  • Halogenlampen mit Sockel G4, GY6.35 und G9

EU 2019/2015 Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen

Am 1. September 2021 wird die neue Energieverbrauchskennzeichnung («Energie-Etikette») in der Schweiz eingeführt. Die Übergangsfrist läuft bis zum 31. Dezember 2022.

Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen und des QR-Codes nach der Verordnung EU 2019/2015 vorzunehmen.

Soweit EU-Hoheitszeichen und QR-Codes in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

Die neue «Energie-Etikette» zeigt die Energieeffizienzklasse der Lichtquelle von A (sehr effizient) – G (nicht effizient) an.

Um Spielraum für weitere technische Fortschritte zu schaffen, werden besonders effiziente Geräte vorläufig maximal in die Klasse B eingestuft.

Aufgrund der unterschiedlichen mathematischen Formeln ist eine direkte Übersetzung der alten Energieeffizienzklassen in die neuen Klassen A bis G nicht möglich. Die Energieeffizienzklasse jeder Lichtquelle muss neu berechnet werden.

Leuchten brauchen keine Energieetiketten oder QR-Codes. Diese müssen aber nicht entfernt werden, soweit sie korrekt angebracht sind.

Quellen und Links:

Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte Verordnung EU 2019/2020
Verordnung (EU) 2019/2020

Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen Verordnung EU 2019/2015
Verordnung EU 2019/2015

Energieeffizienzverordnung EnEV
EnEV_2020

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29. Januar 2021

Markus Binda, FVB Fachdelegierter

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