FVB-Expertisen mit Empfehlungen und wissenschaftliche Studien mit lichttechnisch relevanten Inhalten

Arbeitsräume ohne Tageslicht

10. September 2019 – Steht man vor der Situation für Arbeitsräume ohne Tageslichteinfall eine Beleuchtungsplanung zu erstellen, so kommt neben der lichttechnischen Beurteilung des Raumes auch die Berücksichtigung des Arbeitsgesetzes zum Zug.

Unsicherheiten bestehen dann, wenn unklar ist ob jetzt das Arbeitsgesetz und deren Empfehlungen massgebend ist, oder ob die standardmässige lichttechnische Beurteilung des Raumes genügt.

In der Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz wird im Abschnitt 2 Artikel 15 auf die Beleuchtung hingewiesen (Auszug).

  1. Räume, Arbeitsplätze und Verkehrswege innerhalb und ausserhalb der Gebäude müssen entsprechend ihrer Verwendung ausreichend natürlich oder künstlich beleuchtet sein.
  2. In den Arbeitsräumen soll Tageslicht vorhanden sein sowie eine künstliche
  3. Beleuchtung, welche der Art und Anforderungen der Arbeit angepasste Sehverhältnisse (Gleichmässigkeit, Blendung, Lichtfarbe, Farbspektrum) gewährleistet.
  4. Räume ohne natürliche Beleuchtung dürfen nur dann als Arbeitsräume benützt werden, wenn durch besondere bauliche oder organisatorische Massnahmen sichergestellt ist, dass den Anforderungen des Gesundheitsschutzes insgesamt Genüge getan ist.

Folgende Problemstellung

Das aktuelle Arbeitsgesetz schreibt für Arbeitsplätze ohne Tageslicht die Lichtfarbe 5300K-6500K vor. Dies kann in diversen Fällen unproblematisch umsetzbarsein. Die Verunsicherung entsteht jedoch immer wieder in Verkaufsräumen, wo diese Lichtfarben weder ein angenehmes Arbeitsumfeld bietet noch verkaufsfördernd ist. Wie immer bei solchen Regeln passieren in der Praxis Fehler durch falsche Interpretation der Vorgabe. Dazu die folgenden Erläuterungen aus der Wegleitung:

Ständige Arbeitsplätze ohne Tageslichtanteil sind toleriert, wenn
a) der technischen oder sicherheitsbedingten Notwendigkeit ein höherer Stellenwert beigemessen wird als dem Anteil natürlichen Lichts, und
b) deine andere Lösung realisierbar ist, und
c) die Forderung nach natürlicher Beleuchtung unverhältnismässig ist.

Die kantonale Behörde muss beurteilen, ob diese Bedingungen erfüllt sind und durch besondere, primär bauliche und sekundär organisatorische Kompensationsmassnahmen der Gesundheitsschutz an den betroffenen Arbeitsplätzen genügend gewährleistet ist.

Ist eine Befolgung der lichttechnischen Anforderungen gemäss Vorgabe des ArG nicht sinnvoll
umsetzbar, da die Raumnutzung andere Kriterien verlangt (z.B. Verkaufsfläche), so können aus folgender Tabelle geeignete kompensatorische Massnahmen abgeleitet werden:

Kombinationsvarianten

Kompensationsmassnahmen

V1

V2

V3

Baulicht

Tageslichtähnliche Beleuchtung des Arbeitsplatzes

X

X

Strikte Einhaltung arbeitshygienischer Richtwerte

X

X

Ess- und Aufenthaltsräume mit Tageslicht für Pausen gem. ArG

X

X

X

Organisatorisch

Arbeitsplatzrotation zu Plätzen mit hohem Tageslichtanteil

X

X

Empfehlung des FVB

Arbeitsräume ohne Tageslicht unterliegen den Vorgaben des Arbeitsgesetzes. Speziell bei Verkaufsflächen ohne Tageslichteinfall ist die vom ArG vorgeschlagene Lichtfarbe nicht sinnvoll. Deshalb empfehlen wir solche Räume nach den Beleuchtungs- und Sehaufgaben der Raumnutzung zu planen und kompensatorische Massnahmen des Vorschlages V3 anzuwenden.

Downloads
FVB Merkblatt A3-2019 Stellungnahme: Problemstellung Arbeitsräume ohne Tageslicht

Autor: Bosshard Light Engineering
Datum: 10.09.2019
Quellen: Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz, SLG Richtlinie SLG101:1997, Innenraumbeleuchtung mit Tageslicht, SLG Notbeleuchtung – Stand der Technik Papier (STP) 1.6 1.1.2019

Weitere Informationen zu «Expertisen»

  • Leuchtenumbau auf LED

    Sicherheit, Produktehaftung und Urheberrecht beim Leuchtenumbau auf LED Immer häufiger werden Leuchten auf LED umgerüstet. Dies kann auf verschiedene Arten erfolgen:

    weiter

  • Flimmern und Stroboskop-Effekte

    Gutes Licht ist wertvoll und flimmerfrei!

    weiter

  • Blendungsbegrenzung nach UGR

    Gutes Licht ist wertvoll! Und qualitativ gute Lichtlösungen garantieren eine blendfreie Beleuchtung nach gültigen Normen. Zur Ermittlung der Blendwirkung in Innenräumen wurde von der CIE (International Commission on Illumination) der UGR-Wert (Unified Glare Rating) entwickelt. Dieser Wert beschreibt die psychologische Direktblendung einer Beleuchtungsanlage in Bezug auf eine definierte Beobachterposition mit der zugehörigen Blickrichtung. Der UGR-Wert kann nicht gemessen, sondern nur berechnet werden. Demnach ist er keine feste Eigenschaft einer Leuchte. Er hängt von zahlreichen Umgebungsfaktoren ab: - Form und Grösse des Raumes - Reflexionsgrade der Raumflächen - Lichttechnische Leuchtendaten - Verteilung der Leuchten im Raum - Position des Betrachters und dessen Blickrichtung In der Norm EN12464-1 (Beleuchtung von Arbeitsstätten in Innenräumen) sind folgende Bereiche für UGR-Grenzwerte definiert: UGR ≤ 16/ UGR ≤ 19/ UGR ≤ 22/ UGR ≤ 25/ UGR ≤ 28. Je kleiner der UGR-Wert, umso geringer ist die wahrgenommene Blendung.

    weiter

  • Energieeffizienzverordnung EnEV_2020

  • Blaulichtwirkung

    Unter dem Begriff „Blaulichtwirkung“ wird viel über das Gesundheitsrisiko für den Menschen als Folge der Bestrahlung durch Licht von Quellen wie zum Beispiel LED berichtet. Der FVB stellt Ihnen Expertisen und Studien zur Verfügung, die der Aufklärung und damit der Sicherheit zu dieser Thematik dienen.

    weiter

  • Konformitätskennzeichnung

    1. Oktober 2019

    weiter

  • Lichtverschmutzung

    12. September 2019 – Die Dunkelheit wird von Kunstlicht immer mehr verdrängt. Dies mag an vielen Orten die Sicher-heit erhöhen, verunmöglicht jedoch mancherorts die ungetrübte Beobachtung des Sternen-himmels. Das Kunstlicht beeinträchtigt die Lebensräume nachtaktiver Tiere. Es beeinflusst zu-dem zirkadiane und endokrine Systeme von Mensch und Tier negativ, führt zu Energiever-schwendung durch unnötiges Streulicht und stumpft uns Menschen gegenüber den visuellen Werten der natürlich intakten Nachtlandschaft ab.

    weiter

  • Qualitätskriterien LED Produkte

    28. Februar 2019 – Die Beurteilung der Qualität von LED Produkte bedarf einiger Detailkennntnisse, die über das übliche Mass herkömmlicher Leuchtmittel hinausgeht.

    weiter

  • CO2-Einsparung durch Beleuchtungssanierungen

    Gutes Licht ist wertvoll und verhindert grosse Mengen an CO2-Emissionen! Gutes Licht fördert nicht nur das Wohlbefinden und die Produktivität ihrer Nutzer, es senkt auch markant den Verbrauch von elektrischer Energie. Da mit dem Verbrauch jeder kWh elektrischer Energie auch der Ausstoss einer gewissen Menge CO2 verbunden ist, zeigt diese Expertise die mögliche Reduktion des CO2-Ausstosses durch die Sanierung bestehender Beleuchtungsanlagen mit Fluoreszenz-/Kompakt-fluoreszenz- und Hochdruckentladungslampen mittels moderner LED-Beleuchtungsanlagen auf. Für diese Betrachtung werden die aktuellen Verbrauchszahlen der Sektoren Dienstleistungen und Industrie berücksichtigt. Diese beiden Sektoren beinhalten 83% des Stromverbrauchs für Beleuchtung in der Schweiz. Die restlichen 17% fallen in den Sektor private Haushalte, der in dieser Betrachtung nicht mitberücksichtigt wird.

    weiter

  • Verbot von Leuchtstofflampen ab 2023

Diese Website verwendet Cookies, um Ihnen die bestmögliche Nutzung unserer Website zu gewährleisten.Datenschutzerklärung