Arbeitsräume ohne Tageslicht

10. September 2019 – Steht man vor der Situation für Arbeitsräume ohne Tageslichteinfall eine Beleuchtungsplanung zu erstellen, so kommt neben der lichttechnischen Beurteilung des Raumes auch die Berücksichtigung des Arbeitsgesetzes zum Zug.

Unsicherheiten bestehen dann, wenn unklar ist ob jetzt das Arbeitsgesetz und deren Empfehlungen massgebend ist, oder ob die standardmässige lichttechnische Beurteilung des Raumes genügt.

In der Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz wird im Abschnitt 2 Artikel 15 auf die Beleuchtung hingewiesen (Auszug).

  1. Räume, Arbeitsplätze und Verkehrswege innerhalb und ausserhalb der Gebäude müssen entsprechend ihrer Verwendung ausreichend natürlich oder künstlich beleuchtet sein.
  2. In den Arbeitsräumen soll Tageslicht vorhanden sein sowie eine künstliche Beleuchtung, welche der Art und Anforderungen der Arbeit angepasste Sehverhältnisse (Gleichmässigkeit, Blendung, Lichtfarbe, Farbspektrum) gewährleistet.
  3. Räume ohne natürliche Beleuchtung dürfen nur dann als Arbeitsräume benützt werden, wenn durch besondere bauliche oder organisatorische Massnahmen sichergestellt ist, dass den Anforderungen des Gesundheitsschutzes insgesamt Genüge getan ist.

Folgende Problemstellung

Das aktuelle Arbeitsgesetz schreibt für Arbeitsplätze ohne Tageslicht die Lichtfarbe 5300K-6500K vor. Dies kann in diversen Fällen unproblematisch umsetzbarsein. Die Verunsicherung entsteht jedoch immer wieder in Verkaufsräumen, wo diese Lichtfarben weder ein angenehmes Arbeitsumfeld bietet noch verkaufsfördernd ist. Wie immer bei solchen Regeln passieren in der Praxis Fehler durch falsche Interpretation der Vorgabe. Dazu die folgenden Erläuterungen aus der Wegleitung:

Ständige Arbeitsplätze ohne Tageslichtanteil sind toleriert, wenn
a) der technischen oder sicherheitsbedingten Notwendigkeit ein höherer Stellenwert beigemessen wird als dem Anteil natürlichen Lichts, und
b) deine andere Lösung realisierbar ist, und
c) die Forderung nach natürlicher Beleuchtung unverhältnismässig ist.

Die kantonale Behörde muss beurteilen, ob diese Bedingungen erfüllt sind und durch besondere, primär bauliche und sekundär organisatorische Kompensationsmassnahmen der Gesundheitsschutz an den betroffenen Arbeitsplätzen genügend gewährleistet ist.

Ist eine Befolgung der lichttechnischen Anforderungen gemäss Vorgabe des ArG nicht sinnvoll umsetzbar, da die Raumnutzung andere Kriterien verlangt (z.B. Verkaufsfläche), so können aus folgender Tabelle geeignete kompensatorische Massnahmen abgeleitet werden:

Kombinationsvarianten
Kompensationsmassnahmen V1 V2 V3
Baulicht
Tageslichtähnliche Beleuchtung des Arbeitsplatzes X X
Strikte Einhaltung arbeitshygienischer Richtwerte X X
Ess- und Aufenthaltsräume mit Tageslicht für Pausen gem. ArG X X X
Organisatorisch
Arbeitsplatzrotation zu Plätzen mit hohem Tageslichtanteil X X

Empfehlung des FVB

Arbeitsräume ohne Tageslicht unterliegen den Vorgaben des Arbeitsgesetzes. Speziell bei Verkaufsflächen ohne Tageslichteinfall ist die vom ArG vorgeschlagene Lichtfarbe nicht sinnvoll. Deshalb empfehlen wir solche Räume nach den Beleuchtungs- und Sehaufgaben der Raumnutzung zu planen und kompensatorische Massnahmen des Vorschlages V3 anzuwenden.

FVB Merkblatt A3-2019: Problemstellung Arbeitsräume ohne Tageslicht
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