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Konformitätskennzeichnung

1. Oktober 2019

Grundlegendes

In der Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV; SR 734.26) wird unter Artikel 8 gefordert, dass eine Wirtschaftsakteurin verpflichtet ist eine Konformitätserklärung vorlegen zu können.

Art. 8 Konformitätserklärung

Wer als Wirtschaftsakteurin ein Niederspannungserzeugnis auf dem Markt bereitstellt, muss eine Konformitätserklärung vorlegen können, aus der hervorgeht, dass das Niederspannungserzeugnis den grundlegenden Anforderungen entspricht.

Zudem dürfen die Erzeugnisse nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Sicherheitszielen der EU-Niederspannungsrichtlinie entsprechen.

Durch die Konformitätskennzeichnung erklärt ein Hersteller, dass ein bestimmtes Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften festgelegt sind und dies mit dem entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen wurde. Die Konformitätskennzeichnung garantiert, dass die gekennzeichneten Produkte ohne Einschränkung gehandelt werden können und gewährleistet dem Konsumenten innerhalb des Gültigkeitsraumes einheitlichen Schutz in Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltbelangen.

Sieht die sektorspezifische Gesetzgebung in der Schweiz eine Konformitätskennzeichnung vor, kann das CE-Kennzeichen alternativ zum Schweizer Konformitätszeichen angebracht werden.

Mit der Konformitätskennzeichnung erklärt der Hersteller, Inverkehrbringer oder EU-Bevollmächtigte gemäß EU-Verordnung 765/2008, „dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft über ihre Anbringung festgelegt sind.“

Die Konformitätskennzeichnung ist daher kein Qualitätssiegel, sondern eine Kennzeichnung, die durch den Inverkehrbringer in eigener Verantwortung aufzubringen ist und mittels der er zum Ausdruck bringt, dass er die besonderen Anforderungen an das von ihm vertriebene Produkt kennt und dass selbiges diesen entspricht.

Übersicht der anzuwendenden Richtlinien und Normen

Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU

Diese deckt die sicherheitsrelevanten Normen wie die Leuchtennorm EN 60598-1 / EN 60598-2-** und die Norm EN 62493 zur «Beurteilung von Beleuchtungseinrichtungen bezüglich der Exposition von Personen gegenüber elektromagnetischen Feldern (EMF)“ ab.

Bei Leuchten muss die EN 62471 „Photobiologische Sicherheit von Lampen und Lampensystemen“ nicht gelistet werden, da diese durch die Leuchtennorm EN 60598-1 mit Punkt 4.24.2 „retinale Blaulichtgefahr – (müssen nach IEC/TR 62778 bewertet werden) - belegt wird.

EMV-Direktive 2014/30/EU

Enthält harmonisierte Standards wie stark die Leuchte durch elektromagnetische Emission (EMV Emission) EN 55015 die Umwelt beeinflussen darf und anderseits wie robust die Leuchte gegenüber elektromagnetischen Störungen (EMV Immunität) EN 61547 von Aussen sein muss.

Ökodesign-Direktive 2009/125/EC

Die Leuchte muss die Ökodesign-Anforderungen erfüllen.

RoHS-Direktive 2011/65/EU

Regelt die Verwendung von schädlichen Substanzen.

Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt 2014/53/EU

Die Richtlinie dient dem Zweck ein hohes Maß an Schutz auf den Gebieten der Gesundheit und der Sicherheit, sowie für ein angemessenes Niveau an elektromagnetischer Verträglichkeit und für eine wirksame und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen zur Vermeidung funktechnischer Störungen der auf dem Markt der europäischen Union bereit gestellten Funkanlagen zu gewährleisten.

Empfehlung des FVB

Grundsätzlich ist die Konformitätskennzeichnung in der Verantwortung des Herstellers, des Inverkehrbringers (Importeurs) oder des EU-Bevollmächtigten. Wir empfehlen oben genannten Markteilnehmern zu jeder Produktegruppe eine Konformitätserklärung auszustellen und die Prüfungen gemäss den anzuwendenden Richtlinien und Normen vorzunehmen.

Downloads
FVB Merkblatt A5-2019 Stellungnahme: Konformitätskennzeichnung

Autor: Bosshard Light Engeneering
Datum: 1.10.2019

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