Verbot von Leuchtstofflampen ab 2023

Gutes Licht ist wertvoll und quecksilberfrei!

Mit dem Inkrafttreten der EnEV_2020 per 01. September 2021 wird der Einsatz von T8-Leuchtstofflampen und vielen Halogenlampen in der Schweiz verboten.
Diese Verbote wurden auf Grund von neuen Energieeffizienz-anforderungen an Lichtquellen ausgesprochen.

Neben der Energieeffizienz wird neu auch der Quecksilbergehalt zum Ausschlusskriterium für Lichtquellen.

Gemäss der EU-Richtlinie 2011/65/EU dürfen in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte kein Quecksilber enthalten -> RoHS, Restriction of Hazardous Substances in electrical and electronic Equipment.
Für die Leuchtmittelindustrie wurden vor 11 Jahren, mangels Alternativen, diverse Ausnahmen beschlossen: Lichtquellen dürfen kleine Mengen Quecksilber enthalten, die je nach Leistung, Lampentyp und Anwendung genau definiert sind. Die Gültigkeit dieser Ausnahmen war bis Juli 2016 befristet.

Da die Schweiz die RoHS mit der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) fast vollständig in nationales Recht übernommen hat, gelten die Regelungen der RoHS auch für die Schweiz.

2015 und 2020 wurde seitens Industrie Anträge auf Verlängerung dieser Ausnahmen gestellt. Dadurch blieben die Ausnahmeregelungen so lange gültig, bis über den Antrag auf Erneuerung entschieden wird.

Und diese Entscheidung ist jetzt gefallen:

Mit Datum vom 24. Februar 2022 wurden im Amtsblatt der EU zwölf Delegierte Richtlinien zu den Ausnahmeregelungen für Quecksilber in Lichtquellen veröffentlicht. Diese Richtlinien sind seit dem 16. März 2022 in Kraft.

Die Richtlinien 2022/276 (einseitig gesockelte Kompakt-Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke) und 2022/284 (beidseitig gesockelte Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke) heben die Ausnahmeregelungen für diese Lampentypen für allgemeine Beleuchtungszwecke auf!
Dieser Entscheid wird mit den heute vorliegenden technischen Alternativen (LED) begründet.

In den anderen zehn Richtlinien werden weiterhin zeitlich begrenzte Ausnahmen für spezielle industrielle und medizinische Anwendungen definiert.

Das Aufheben der Ausnahmeregelungen für allgemeine Beleuchtungszwecke hat folgende Auswirkungen auf den Einsatz der betroffenen Lichtquellen:

- Leuchtstofflampen T2 (7mm) → Verbot ab 24.Februar 2023
- Leuchtstofflampen T5 (16mm) Verbot ab 24.August 2023
- Leuchtstofflampen T8 (26mm) Verbot ab 24.August 2023
- Leuchtstofflampen T12 (38mm) → Verbot ab 24.Februar 2023
- LL mit Lebensdauer > 25’000h → Verbot ab 24.Februar 2023
- Kompakt-Leuchtstofflampen Verbot ab 24.Februar 2023
- runde Leuchtstofflampen T5 → Verbot ab 24.Februar 2023


Damit Ihre Beleuchtung für die Zukunft bereit ist, unterstützen Sie die Mitglieder des FVB gerne mit ihrem Fachwissen und ihrer Erfahrung bei der Sanierung Ihrer Beleuchtungsanlage mit Leucht-stofflampen. Dabei können auch Fördergelder des FVB-Förderpro-grammes effeLED in Anspruch genommen werden.

Quellen:

ChemRRV_Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung

RoHS_2011/65/EU

Amtsblatt_EU_Delegierte_Richtlinien_24.02.2022

effeLED


21. April 2022
Markus Binda, FVB Fachdelegierter

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